Kadi´s Ponyclub e. V.

Satzung

Kadi´s Ponyclub e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1.   Der Verein führt den Namen Kadi`s Ponyclub

1.2.   Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in seiner abgekürzten Form "e. V.".

1.3.   Der Verein hat seinen Sitz in Kirchwerder.

1.4.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Grundsätze der Tätigkeit

2.1   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabeordnung" und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Ausübung des Reitsports: hier insbesondere durch Jugendarbeit, Wettkämpfe innerhalb des Vereins und Vergleichswettkämpfe mit andern Vereinen.

2.2.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3.   Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2.4.   Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und ihre Tätigkeit als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.5.   Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§ 3 Mitgliedschaft

3.1.   Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

3.2.   Minderjährige bedürfen zur Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

3.3.   Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können Personen ernannt werden, die sich in hervorragender Weise um den Reitsport im allgemeinen und um den Verein verdient gemacht haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Haubtmitgliederversammlung.

 

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

4.1.   Die Mitgliedschaft erlischt:

4.1.1.   durch Tot des Mitgliedes,

4.1.2.   durch Auflösung des Vereins,

4.1.3.   durch freiwilligen Austritt nach vorheriger schriftlicher Kündigung zum Schluß des Geschäftsjahres. Die Kündigung muß spätestens bis zum 1. Oktober vorliegen,

4.1.4.   durch Ausschluss, falls ein wichtiger Grund vorliegt.

Wichtige Gründe sind:

a)   daß Mitglieder sich betrügerischer Handlungen schuldig gemacht haben,

b)   daß ein Mitglied tierquälerische Handlungen begeht,

c)   daß ein Mitglied nach Erhalt der Rechnung und zweimaliger Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt,

d)   wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt.

4.2.   Der Ausschluss erfolgt nach Vorstandsbeschluss durch den Vorsitzenden. Er ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand, dessen Entscheidung ist endgültig.

4.3.   Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Sie sind zur Leistung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie zur Erfüllung andere, dem Verein gegenüber bestehender Verbindlichkeiten verpflichtet.

 

§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder

5.1.   Die Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Anträge zu stellen.

5.2.   Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Leistungen des  Vereins, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nach Rechnungsstellung und zweimaliger Mahnung nicht nachgekommen sind. Hierzu gehören die Veranstaltungen des Vereins.

5.3.   Die Mitglieder haben die Pflicht:

a)   Die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen,

b)   die festgelegten Beiträge und sonstigen Verpflichtungen  dem Verein gegenüber pünktlich zu erfüllen,

c)   sich an das Tierschutzgesetz zu halten.

 

§ 6 Ausschluss

6.1.   Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen wenn das Mitglied

6.1.1   mit seiner Beitragszahlung trotz Mahnung mehr als 3 Monate in Rückstand ist,

6.1.2.   die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile missbraucht,

6.1.3.   sich in grob vereinsschädigender oder unsportlicher Weise verhält.

6.2.   Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Gesamtvorstandes die Mitgliederversammlung.

6.3.   Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung, bei der über den Ausschluss abgestimmt wird, zu verlesen.

6.4.   Die Wirkung des Ausschlusses tritt sofort nach entsprechender Beschlussfassung ein. 

6.5.   Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekannt gemacht werden.

6.6.   Der Gesamtvorstand, der zur Zeit der Gründung des Vereins im Amt war, darf von dem Verein nicht ausgeschlossen werden, es sei den, er verstößt gegen das Tierschutzgesetz, macht sich  strafbar ( StGB ) oder missachtet die Satzung des Vereins.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

7.1.   Der Mitgliedsbeitrag ist einmalig für jedes Jahr am 1. des Jahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

7.2.   Neue Mitglieder, die im laufenden Jahr  eintreten, müssen den vollen Jahresbeitrag zahlen.

7.3.   Eine Aufnahmegebühr wird erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Organe des Vereins

8.1.   Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 8 der Satzung) und die Mitgliederversammlung (§ 10-13 der Satzung).

 

§ 9 Vorstand

9.1.   Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus der/dem Präsidenten/in, der/dem Vizepräsident/in und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

Zum erweitertem Vorstand gehören der Sport- und Jugendwart und der Schriftführer.

9.2.   Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nachfolgenden Vorstandes im Amt.

9.3.   Zwei Vorstandsämter dürfen nicht in Personalunion geführt werden.

 

§ 10 Kassenprüfung

10.1.   Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Kassengeschäftes die Entlastung des Schatzmeisters.

10.2.   Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

10.3.   Scheiden beide oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so sind vom Gesamtvorstand zwei oder ein neuer Kassenprüfer kommissarisch zu ernennen. Die Ernennung muß Einstimmig erfolgen. Wird keine Einstimmigkeit erzielt, muß der/die Präsident/in oder Vizepräsident/in entscheiden. Die kommissarische Ernennung gilt nur bis zur nächsten Hauptmitgliederversammlung.

 

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

11.1.  Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn

11.1.1.   - es das Interesse des Vereins erfordert;

11.1.2.   - jedoch mindestens einmal jährlich;

11.1.3.   - bei ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes binnen zwei Monaten.

11.2.   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu berufen. Dabei ist die Tagesordnung schriftlich anzugeben. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.

11.3.   Die Hauptmitgliederversammlung findet jährlich im August statt. Zu ihr ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat die Aufgabe, den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, ggf. einen neuen Vorstand zu wählen, die Kassenprüfer zu bestellen, den Haushaltsplan zu beraten, ggf. Beitragshöhe neu festzulegen und die Richtlinie für die Vereinstätigkeit aufzustellen.

11.4.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorstand oder mindestens 1/6 der Mitglieder es schriftlich beim Präsidenten/in oder dessen Stellvertreter beantragt.

11.5.   Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Sie sind nicht öffentlich.

 

§ 12 Beschlussfähigkeit

12.1.   Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

12.2.   Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 3/4 der Vereinsmitglieder erforderlich.

12.3.   Ist eine Versammlung über die Auflösung des Vereins nach Abs.2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. 

12.4.   Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

12.5.   Die Einladungen haben einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

 

§ 13 Beschlussfassung

13.1.   Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei der Stimmengleichheit nach zwei Abstimmungen entscheidet der/die Präsident/in oder dessen Stellvertreter.

13.2.   Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen. Wahlen sind grundsätzlich geheim abzuhalten.

13.3.   Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 14 Beurkundung

14.1.   Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

14.2.   Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung, d.h. dem Präsidenten oder dessen Vertreter zu unterschreiben.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

15.1.   Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

15.2.   Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

15.3.   Das nach Tilgung aller Verbindlichkeiten bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke verbleibende Vermögen fällt dem Hamburger Tierschutzverein zu.

 

Hamburg, den 21. Juni 1995

 

    

 

 

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